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Definition der Grundfähigkeiten

 

 

Der Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nach ärztlicher Beurteilung insgesamt mindestens 12 Monate lang ununterbrochen nicht fähig war oder nicht fähig sein wird,

> eine der in A

oder

> mindestens drei der in B

beschriebenen Aktivitäten ohne Hilfsmittel, ausgenommen vorhandene künstliche Gliedmaßen, durchzuführen.

A

Sehen                                    Der Versicherte kann auf beiden Augen nicht sehen. Das heißt, die Restsehfähigkeit je Auge darf nicht mehr als 1 150 der normalen Sehfähigkeit betragen.

Sprechen und Hören                Der Versicherte kann weder sprechen noch hören. Nicht sprechen können heißt, er ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen. Nicht hören können heißt, er ist nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen.

Sich orientieren                        Der Versicherte ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich und zur

eigenen Person zu orientieren.

Hände gebrauchen           Der Versicherte ist weder mit der linken noch mit der rech- ten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tas- tatur zu bedienen.

B

Gehen                               Der Versicherte kann keine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen.

Treppen steigen                      Der Versicherte kann nicht eine Treppe mit zwölf Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1 Minute zu machen oder sich an dem Treppengeländer festzuhalten-

Knien oder Bücken                   Der Versicherte ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben, und sich dann wieder aufzurichten.

Sitzen                                      Der Versicherte ist nicht fähig, 20 Minuten lang auf einem

                                                Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen-

Stehen                                     Der Versicherte ist nicht fähig, zehn Minuten lang zu stehen,

ohne sich abzustützen.

Greifen                                      Der Versicherte ist weder mit der rechten noch mit der linken Hand fähig, einen Wasserhahn zu bedienen.

Arme bewegen                         Der Versicherte kann nicht ohne Hilfestellung eine Jacke an- ziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke öffnen oder schließen zu können, kommt es nicht an.

Heben und Tragen                    Der Versicherte ist weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm fähig, einen Gegenstand von 2 Kilogramm von einem Tisch zu heben und 5 Meter wegzutragen.

Auto fahren                              Aus medizinischen Gründen ist für den Versicherten die Erteilung der Fahrerlaubnis für PKW nicht möglich; sofern ein Führerschein auf ihn ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von dem Versicherten zurückgegeben oder ihm entzogen worden sein.

> Die Beeinträchtigung liegt ebenso vor, wenn dem Versicherten in der gesetzlichen  Pflegeversicherung oder in einer diese ersetzenden privaten Pflegeversicherung eine der beiden höchsten Pflegestufen (Pflegestufe II und III nach dem Stand im Jahre 2000) zuerkannt wurde und ihm deshalb Ansprüche auf häusliche Pflegehilfe und/oder Pflegegeld zustehen.

> Der Versicherer nutzt zzt. keinen Vertragsarzt zur Feststellung des Versicherungsfalls.

Leistungen

Eintritt des Versicherungsfalls

> Rente wird nach Feststellung des Versicherungsfalls durch den Hausarzt der versicher- ten Person und eventuell der Bestätigung durch einen Arzt unserer Wahl nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit ausgezahlt.

> Wird die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung nicht im Voraus bestätigt, muss die versicherte Person bis zum Ablauf der 12-monatigen Qualifikationszeit beein- trächtigt sein, bevor der Versicherungsfall anerkannt wird.

Art der Rentenzahlung

> Die Rente wird monatlich vorschüssig gezahlt.

> Rente wird gezahlt bis zum jeweils früheren Eintreten von Genesung, Erreichen des End-

alters oder Tod der versicherten Person.


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